Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gutekunst
Verbindungsteile GmbH
(im Folgenden „GVT“ genannt)
für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen und Auskünfte
Stand: August 2011
- Anwendungsbereich
- 1.1
- Alle – auch zukünftige – Leistungen der GVT erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende oder
zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir
erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für
den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen uns und dem Besteller
getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- 1.2
- Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- 1.3
- Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit
Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB
keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
- 1.4
- Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
GVT unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
- Angebote und Bestellungen / Umfang der Leistung
- 2.1
- Das Angebot der GVT ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot
nichts anderes ergibt. Bestellungen können wir innerhalb von 3 Wochen
durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Die Frist beginnt mit
dem Eingang der Bestellung.
- 2.2
- Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der GVT maßgebend, im Falle eines Angebots der GVT
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
- 2.3
- Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere
Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
- Beschaffenheitsmerkmale / Schutzrechte / Unterlagen
- 3.1
- Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, sonstigen Medien und
Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen
enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte,
technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten,
Verwendungsempfehlungen sind ohne jegliche Gewähr. Sie befreien den
Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst
Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bestätigt sind.
- 3.2
- Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere
schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen
Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach
bekannten Herstellungsverfahren.
- 3.3
- Wenn die GVT den Besteller außerhalb ihrer Vertragsleistung
beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher vorheriger
Zusicherung.
- 3.4
- Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der
Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der
Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist
nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Anwendung, Verwendung
und Verarbeitung der gelieferten Ware liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Bestellers.
- 3.5
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält sich GVT Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von GVT. Sofern der Käufer Vorlagen und Ideen
zur Verfügung stellt, erhält GVT ein Miturheberrecht in dem Umfang,
wie die Vorlage oder der Entwurf für die GVT notwendig ist.
- 3.6
- Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet,
der GVT alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa
gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale
Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
- Preise / Versandkosten
- 4.1
- Die Preise der GVT gelten „ab Lager“ oder „ab Werk“,
ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils
gültigen Umsatzsteuer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
- 4.2
- Gesondert berechnet werden die Kosten für die Verpackung und über
den Kaufpreis der Ware hinausgehende Leistungen.
- 4.3
- Bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 3
Monaten behält sich die GVT das Recht vor, ihre Preise zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen insbesondere in den Bereichen Material, Energie und
Personal oder aufgrund von Währungsschwankungen um mehr als 10 %
eintreten. Die Preisanpassung wird die GVT dem Käufer auf Verlangen
nachweisen.
- 4.4
- Die GVT ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise
gebunden. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
- Zahlungsbedingungen
- 5.1
- Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an die Gutekunst
Verbindungsteile GmbH zu leisten.
- 5.2
- Der Zahlungsbedingungen richten sich nach den individuellen
Bedingungen in der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- 5.3
- Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede
Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
- 5.4
- Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des
Zahlungsverzuges. Skonti werden hinfällig und Zahlungen sofort fällig,
wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung
vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder
einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der
Beantragung.
Weiterhin ist GVT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen
in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offenen
Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu
berechnen.
Darüber hinaus ist die GVT bei Zahlungsverzug des Bestellers befugt,
bereits bestellte Lieferungen oder sonstige Aufträge bis zur
vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.
- 5.5
- Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
- 5.6
- Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers
begründen, berechtigen die GVT zur sofortigen Fälligstellung aller
Forderungen. Darüber hinaus ist die GVT in diesem Fall berechtigt, für
noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
- Lieferung
- 6.1
- Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit
nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich und ausdrücklich als
„verbindlich“ festgelegt wurde. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie
dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu
stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte
Besicherung erfolgt ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf die Ware das Werk Zell unter Aichelberg verlassen hat
oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- 6.2
- Werden zur Einhaltung von Fristen und Terminen
Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht rechtzeitig von diesem
vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend.
- 6.3
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der
GVT nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet,
eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- 6.4
- Bei Sonderanfertigungen und insbesondere bei geringen
Bestellmengen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig
und werden in der Rechnung berücksichtigt. Die GVT ist zu
Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
- 6.5
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,
Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann GVT spätestens drei
Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei
Wochen nach, ist GVT berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu fordern.
- 6.6
- GVT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die
Leistungsverzögerung auf einer von GVT zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden
ihrer Erfüllungsgehilfen ist GVT zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht
auf einer von GVT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- 6.7
- Sollten unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb
unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie
bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt
(z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Energiestoffe oder andere von uns nicht zu
vertretende Umstände, die nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind – ist
die GVT berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder vom
Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gleichen Rechte
stehen ihr im Falle von Streik und Aussperrungen bei ihr oder ihren
Vorlieferanten zu. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht
von der GVT zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden
Verzuges entstehen. Wir werden solche Umstände unseren Kunden
unverzüglich mitteilen.
- Verpackung / Versand / Gefahrübergang / Entgegennahme
- 7.1
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt die GVT Verpackung,
Versandart und Versandweg. Sie ist berechtigt, einen für ihre
Versandgeschäfte von ihr üblicherweise ausgewählten Spediteur oder
Frachtführer zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu
beauftragen.
- 7.2
- Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Es gilt die Inconterms
2000-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung).
- 7.3
- Wird der Versand bzw. die Lieferung aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, ist GVT berechtigt ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandene Kosten, bei Lagerung im Werk der GVT mindestens jedoch 1,2
% des Rechnungsbetrages für jeden Monat als pauschalierten
Verzugsschaden, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes zu berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Besteller
hat das Recht nachzuweisen, dass in Folge seines Verzugs kein oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist. GVT ist berechtigt, nach
Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- 7.4
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GVT berechtigt, Ersatz des ihr
entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf
den Besteller über.
- 7.5
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB
entgegenzunehmen.
- 7.6
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind
Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Mängelansprüche
- 8.1
- Die Ware ist mangelfrei, wenn die Ist-Beschaffenheit nicht negativ
von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit
beurteilt sich danach nach Nr. 3.1-3.4.
- 8.2
- Dem Besteller obliegen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§ 377 HGB). Erkannte Mängel sind unverzüglich, dh ohne
schuldhafte Verzögerung, aber längstens innerhalb 3 Arbeitstagen
schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen anzuzeigen.
- 8.3
- Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht
erkennbar sind (sog. verdeckte Mängel), hat der Kunde unverzüglich,
spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung
schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen zu rügen.
- 8.4
- Der Besteller gibt GVT die Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch
Dritte – zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet
heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung
entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete
Mängelrüge nicht zu vertreten.
- 8.5
- Bei begründeter Mängelrüge ist GVT zur Nacherfüllung (nach ihrer
Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt GVT
dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder
schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für
weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten
die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. 9. Ersetzte Teile sind auf
Verlangen an GVT unfrei zurückzusenden.
- 8.6
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch
entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den
vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt die GVT
nicht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns
zurückzusenden.
- 8.7
- Eigenmächtiges Nacharbeiten (Selbstvornahme) und unsachgemäße
Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der
Mängelbeseitigung durch GVT ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger
Verständigung der GVT nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen
Kosten zu verlangen.
- 8.8
- Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.
- 8.9
- Wird der Besteller von einem Verbraucher oder im Wege des
Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in
Anspruch genommen, hat er GVT dies unverzüglich anzuzeigen. Ein
Rückgriff nach §§ 478, 479 BGB gegen uns ist nur insoweit möglich, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.
- Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- 9.1
- GVT haftet für Aufwendungsersatz oder Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung nur,
soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden des
Bestellers an Körper, Gesundheit oder Leben gelten die vorgehenden
Einschränkungen nicht.
- 9.2
- Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer
Beschaffenheitsgarantie.
- 9.2
- Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer
in den Fällen der Nr. 9.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die
grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu
verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung
oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den
Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen,
insb. Also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen
Hinweispflichten.
- 9.3
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Verjährung von Mängelansprüchen und Ersatzansprüchen
- 10.1
- Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Unberührt davon bleibt die zwingend vorgeschriebene
längere Frist des § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) bestehen. Weiter
gilt die Einschränkung auch nicht für Schadensersatzansprüche, die auf
den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
- 10.2
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf
Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt
ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen
wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von
Körper und Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
- 10.3
- Die Verjährung beginnt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- Eigentumsvorbehalt
- 11.1
- Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller
Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware Eigentum der GVT.
Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die
Vorbehaltsware unentgeltlich für die GVT.
- 11.2
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer erlangt die GVT das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
- 11.3
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit
Kaufpreisforderungen der GVT befindet.
- 11.4
- Der Käufer tritt an GVT bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer
vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies
gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die
ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
- 11.5
- Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann GVT aus
berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. GVT kann
verlangen, dass ihr der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die
Abtretung offen legt.
- 11.6
- GVT verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde
Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
- 11.7
- Der Käufer erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches
Einverständnis, dass die von GVT mit der Abtretung der Vorbehaltsware
beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude
auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren
können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
- 11.8
- Der Käufer hat GVT von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung
oder sonstigen ihre Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen
durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die
Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter,
insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 12.1
- Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen
Rechtsbeziehungen ist Zell unter Aichelberg.
- 12.2
- Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und GVT gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
- 12.3
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für unseren Sitz
zuständige Gericht. GVT ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers
zu klagen.